Umzüge – NOAH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Zusatzleistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des
Auftraggebers seine Verpflichtung mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines
ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus.
Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorsehbare
Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch
den Auftraggeber nach Vertragsabschluss erweitert wird.
2. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht
verrechenbar.
3. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle oder
einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung
hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige
Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf
entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
4. Transportsicherungen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder
elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B.: Waschmaschinen,
Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hi-Fi-Geräten, EDV- Anlagen fachgerecht
für den Transport sichern zu lassen.
Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der
Möbelspediteur nicht verpflichtet. Gefährliche Güter (Benzine oder Öle) sind
dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss mitzuteilen. Ebenso verhält es sich mit
wertvollen Umzugsgütern (Edelmetalle, antike Möbel). Auf Wunsch des
Auftraggebers kann hier eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden
5. Elektro- und Installationsarbeiten
Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nicht anders
vereinbart, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel und sonstigen
Installationsarbeiten berechtigt.
6. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der
Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.
7. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur
mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, oder
unbestritten sind.
8. Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten
verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag
zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
9. Missverständnisse
Die Gefahr des Mitverständnisses anderer als schriftlicher
Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Auftraggebers und solche
an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Personen des Möbelspediteurs
hat der Letztere nicht zu
verantworten.
10. Nachprüfung durch den Auftraggeber Bei Abholung des
Umzugsgutes ist der Auftraggeber verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein
Gegenstand oder keine Einrichtung
irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
11. Fälligkeit des vertraglich vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist – soweit nicht anders vereinbart –
nach Durchführung des Umzuges in bar zu entrichten. Kommt der
Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, so hat
der Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht an den Gütern
und kann sie auf Kosten des Auftraggebers bis zur Zahlung
des Vertrages und der zusätzlich entstanden Kosten einlagern.
Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungen weiterhin nicht
nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ablauf von drei Monaten eine
Pfandverwertung durchzuführen.
12. Kündigung bzw. Rücktritt vom Vertrag
Bei Kündigungen oder Rücktritt vom Vertrag gelten die
einschlägigen Bestimmungen der§§ 415 HGB, 346 ff. BGB.
13. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten aufgrund dieses
Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem
Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom
Auftraggeber beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet,
ausschließlich zuständig.
Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt
die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Auftraggeber nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das
Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist.
14. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht
Haftungsinformation des Möbelspediteurs gemäߧ 451g HGB
Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt)
haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB).
Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb
Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch,
wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch
für einen außervertraglichen Anspruch des Auftraggebers
oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust
oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust
oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung
bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten
nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung
zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder
leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten werde, begangen hat.
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder
Beschädigung ist auf einen Betrag von€ 620,–je Kubikmeter Laderaum,
der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.
Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf
den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der
Verletzung einer mit der
Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen
Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung
des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist
entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und
Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das
Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Haftung der Mitarbeiter
Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher
Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder
wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute
des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die
Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt
nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein,
dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde,
gehandelt hat.
Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu
leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur
Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der
Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und
dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es
auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an.
Der Wert des Umzugs-gutes bestimmt sich in der Regel nach
dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfest-stellung zu
ersetzen.
Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten
ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den
Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder
durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn
ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der
Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle
Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem
Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender
Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des
ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die
Bestimmungen über die Haftung der Mitarbeiter.
Haftungsausschluss
Der Auftragnehmer ist von der Haftung befreit, wenn Verlust,
die Beschädigung von Gegenständen oder die Überschreitung
der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Auftragnehmer
auch bei Sorgfalt nicht hätte vermeiden können (unabwendbares Ereignis).
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